Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und dem Auftragnehmer (Passion Matching GmbH) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen – somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der, unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen umfassend informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter, dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages, nach Abschluss des Auftrages.

5.3 Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den, vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern sowie beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, ausschließlich für, vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen, vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten, nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle, ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt, auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10. Honorar

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

10.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten, vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars, abzüglich ersparter Aufwendungen. 

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer, aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1 Beratungsverträge enden grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2 Beratungsverträge können, dessen ungeachtet, jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oderwenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.

13.4 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich, zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes, eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens einen Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

13.5 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche, aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

 

ERGÄNZENDE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
M&A-BERATUNG/ UNTERNEHMENS-VERKAUF

1. ANWENDUNG

Diese ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Passion Matching GmbH (kurz PM) im Geschäftsfeld M&A-Beratung Anwendung.

2. INHALT & UMFANG DER LEISTUNGEN

2.1. PM ist als Unternehmensberatung mit Schwerpunkt M&A-Beratung auf die Suche, Auswahl und Vermittlung von Kaufinteressenten spezialisiert. Gemeinsam mit externen Partnern stellt PM alle Leistungen bereit, die Unternehmer für einen erfolgreichen Verkauf Ihres Betriebs brauchen.

2.2. PM führt selbst keine Unternehmensbewertungen, keine Unternehmenstransaktionen und insbesondere keine Unternehmensverkäufe/Unternehmensübernahmen durch. PM übt keine gewerbliche Maklertätigkeit aus. PM berät weder in rechtlichen noch steuer(recht)lichen Fragen, noch beurteilt PM Sachverhalte, in denen rechtliche oder steuer(recht)liche Fragen zu behandeln sind.

2.3. Es ist nicht Aufgabe von PM dem Auftraggeber Entscheidungen abzunehmen oder Verhandlungen zu führen. PM trifft keine Entscheidungen, sondern legt dem Auftraggeber ergebnisoffen Handlungsoptionen aufgrund der im Rahmen dieser Vereinbarung gewonnenen Erkenntnisse dar.

2.4. Die Beauftragung und Bezahlung von beizuziehenden Experten und Sachverständigen (Bewertungsgutachten etc.) und von Beratern (z.B. Maklern, Rechtsanwälten) erfolgt ausnahmslos durch den Auftraggeber alleinverantwortlich.

2.5. Bei der Erbringung seiner Leistungen ist PM an keine konkreten Vorgaben, keine Arbeitszeit, keine Weisungen und keinen Arbeitsort gebunden. PM unterstützt begleitend den Auftraggeber bei der Verwirklichung seiner Ziele und Anliegen.

2.6. Der Erfolg der Beratung ist eng an die aktive Teilnahme und Mitwirkung des Auftraggebers gebunden. Der Auftraggeber wird PM alle für die vereinbarte Unterstützung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen und PM von allen Umständen informieren, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sind.

2.7. Der Erfolg der Käufervermittlung hängt maßgeblich von einer effektiven Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ab. Dieser verpflichtet sich zur Einhaltung der folgenden Fristen:
• Freigabe von Verkaufsunterlagen innerhalb von max. zwei Wochen ab Übermittlung
• Feedback zu übermittelten Kaufinteressenten innerhalb einer Woche
• Termin mit Kaufinteressenten der engeren Auswahl innerhalb von drei Wochen ab Kenntnisnahme
• Durchführung einer Unternehmensprüfung (Due Diligence) innerhalb von max. 8 Wochen
• Vertragserrichtung innerhalb von max. 8 Wochen ab mündlicher Einigung

2.8. PM ist bei Erbringung seiner Dienstleistung berechtigt, Hilfspersonen, angestellte Mitarbeiter oder freiberufliche Kooperationspartner zu beschäftigen.

2.9. PM steht es frei, auch andere UnternehmerInnen, aus welcher Branche auch immer, zu beraten.

3. VERGÜTUNG

3.1. Grundhonorar:
3.1.1. Das jeweils für die einzelnen Module vereinbarte Honorar zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

3.1.2. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen nach UGB (Unternehmerzinsen) vereinbart.

3.2. Erfolgshonorar
3.2.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung eines Erfolgshonorars. Dieses stellt einen individuell vereinbarten Prozentsatz (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) der mit dem Käufer vereinbarten Transaktionssumme inklusive Lasten dar. Die Transaktionssumme ist die Kaufpreiszahlung (Equity Value, einschließlich Kaufpreiselemente mit späterer Fälligkeit, zum Beispiel Vendor Notes und Earn-Out-Zahlungen) zuzüglich aller gemäß Vermögensaufstellung per Datum Vertragsstichtag vom Käufer übernommenen Verbindlichkeiten und Rückstellungen (inklusive Abfertigung alt) sowie Verlustvorträge/-Ausgleiche, Kaufpreis ersetzende Beträge, vereinbarte Kapitalerhöhungen, Gesellschaftsgrundkapitalanteile, Zuschüsse, eingebrachte Gesellschafterdarlehen usw. Es ist dabei unerheblich
• ob die Transaktion mit einem oder mehreren Käufern abgewickelt wird
• in welcher Form die Transaktionssumme beglichen wird (bar, Raten, Leibrente, Darlehen, Haftungsübernahme, erfolgsabhängiger Kaufpreis, spätere Zahlung, usw.)
• ob die Transaktionssumme für das Unternehmen/die Unternehmensanteile in einem oder für im Besitz des Unternehmens befindliche „Assets“/Unternehmenswerte bezahlt wird.

3.2.2. Das vom Auftraggeber bezahlte Grundhonorar ist dabei reduzierend zu berücksichtigen, sodass der Honoraranspruch von PM sohin mit der Höhe des Erfolgshonorars begrenzt ist.

3.2.3. Zahlungsziel 14 Tage nach Zahlungseingang (der ersten Teilzahlung) des Verkaufserlöses. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen nach UGB (Unternehmerzinsen) vereinbart.

3.2.4. Das Erfolgshonorar gilt auch für den Fall als vereinbart, dass
• das Geschäft während der Dauer des Vertrages vertragswidrig auf andere Art (z. B. Selbstverkauf) zustande gekommen ist,
• dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt,
• das Geschäft nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

3.2.5. Wird die Zusammenarbeit, aus welchen Gründen auch immer durch den Auftraggeber vorzeitig abgebrochen oder werden Fristen (vgl. 2.7.) trotz schriftliche Aufforderung überschritten, sodass keine erfolgreiche Käufervermittlung stattfindet, wird eine Ausgleichszahlung für die Aufwendungen des Auftragnehmers in der Höhe des Starthonorars (Module 1+2) fällig.

4. VERTRAGSDAUER

4.1. Der Vertrag tritt mit Unterfertigung durch die Vertragsparteien in Kraft und ist befristet auf die Dauer von 12-24 Monate (individuelle Laufzeitvereinbarung) nach allseitiger Vertragsunterfertigung.

4.2. Sofern keiner der Vertragsparteien vor Ablauf der Befristung schriftlich widerspricht, wird der Vertrag nach Ablauf der Befristung in ein unbefristetes Vertragsverhältnis umgewandelt. Dieses unbefristete Vertragsverhältnis kann von jeder Partei unter Einhaltung einer 1 (ein) monatigen Frist zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

4.3. Sind sämtliche Ziele der Vereinbarung erreicht (Verkauf des Unternehmens), endet der Vertrag jedenfalls, ohne dass es einer besonderen Vertragsauflösungserklärung bedarf. Die Auflösung hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch von PM.

4.4. Jede Partei kann den Vertrag jedoch mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn
• der andere Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen 14 Tagen einstellt;
• über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

5. GEHEIMHALTUNG

5.1. PM verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bekanntgewordenen, den Auftraggeber berührenden Tatsachen.

5.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung von PM gilt auch für die Zeit nach Beendigung der gegenständlichen Vereinbarung. PM wird auch allfällige beigezogene dritte Personen entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.

6. SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS

Der Auftraggeber erhält an dem im Zuge dieser Vereinbarung von PM erstellten Informationen und Unterlagen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ein unbeschränktes und unbefristetes Werknutzungsrecht.

7. HAFTUNGSBEGRENZUNG – GEWÄHRLEISTUNG/ SCHADENERSATZ

7.1. PM wird sich bemühen, die vertraglichen Leistungen bestmöglich zu erbringen. PM wird bei ihren Tätigkeiten die gebotene Sorgfalt walten lassen und ihre Erfahrungen und Kontakte verwerten.

7.2. Die Tätigkeit von PM beschränkt sich ausnahmslos auf die die Suche und Vermittlung von Kaufinteressenten sowie begleitende Beratungen.

7.3. Die Parteien schließen jede Haftung von PM für Entscheidungen des Auftraggebers einschließlich deren Folgewirkungen aus.

7.4. PM übernimmt weiters keine Haftung oder Gewähr für einen bestimmten Beratungserfolg und dafür, dass die Ziele und Anliegen des Auftraggebers tatsächlich erreicht werden, dass eine Unternehmensnachfolge zustande kommt, für die ordnungsgemäße vertragliche Abwicklung oder Ausführung eines Unternehmensverkaufes und dessen Erfüllung oder dafür, dass am Markt keine vergleichbaren günstigeren Konditionen erzielbar sind.

7.5. PM haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsverluste oder Schäden aus Ansprüchen Dritter oder gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartner sind.

7.6. Allfällige Schadenersatzansprüche sind jedenfalls betraglich mit dem Wert des vereinbarten Honorars beschränkt.

7.7. Für durch von PM beauftragten Dritten verursachter Schäden haftet PM nur bei Ausfallverschulden.

7.8. PM übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit oder vollständige Qualität von Informationen, die PM vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden und werden und darauf aufbauende Entscheidungsprozesse, sofern deren Unrichtigkeit und Unvollständigkeit für PM nicht erkennbar war.

7.9. Soweit nicht eine gesetzliche kürzere Verjährung oder Präklusivfrist gilt, verjähren sämtliche Ansprüche gegen PM, wenn sie nicht binnen 1 Jahres ab Kenntnis des anspruchsberechtigten Schadens und Schädigers bzw. von dem anspruchsauslösenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht oder von PM ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.